E-Scooter: was ist erlaubt und was nicht?
Ein kurzer Überblick über die geltende Rechtslage, zur Verfügung gestellt von der Bezirkshauptmannschaft Zwettl.
1. Was fällt unter den Begriff des E-Scooters?
Der E-Scooter ist ein Fahrzeug, das zur Verwendung auf Straßen bestimmt ist und unterliegt somit der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960. Gesetzlich definiert ist dieser als „Elektrisch betriebener Klein- und Miniroller“: ein elektrisch angetriebenes, einspuriges Fahrzeug mit einer Höchstleistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, das mit einer Lenkstange, einem Trittbrett und mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm ausgestattet ist und keine Sitzvorrichtung aufweist (§ 2 Abs. 1 Ziffer 22a StVO 1960).
2. Altersgrenzen:
Gemäß § 68a Abs. 4 StVO 1960 dürfen Kinder unter 12 Jahren auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur unter Aufsicht einer Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, mit elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern fahren, wenn sie nicht Inhaber eines Radfahrausweises gemäß § 65 StVO 1960 sind.
3. Helmpflicht:
Personen unter 16 Jahren sind bei der Benutzung eines elektrisch betriebenen Klein- und Minirollers zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Sturzhelms verpflichtet. Wer ein Kind unter 12 Jahren beim Rollerfahren beaufsichtigt, muss dafür sorgen, dass das Kind einen Sturzhelm trägt (§ 68a Abs. 7 StVO 1960).
4. Technische Voraussetzungen (siehe § 68a Abs. 5 Ziffer 1 – 7 StVO 1960):
Hier hat es vor kurzem eine Verschärfung im Gesetz geben, besonders hinzuweisen ist auf den Umstand, dass E-Scooter jetzt mit Fahrtrichtungsanzeigern (Blinkern) auf den Enden der Lenkgriffe auszustatten sind. Diese müssen gelbes Licht nach vorne und nach hinten mit einer Blinkfrequenz von 90 ± 30 Impulsen pro Minute ausstrahlen.
Weiter sind E-Scooter auszustatten mit:
- einer wirksamen Bremsvorrichtung
- einer Vorrichtung zur Abgabe von akustischen Warnzeichen (Hupe)
- weißen, nach vorne wirkenden Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien
- roten, nach hinten wirkenden Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien
- gelben, zur Seite wirkenden Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien
- bei Dunkelheit und schlechter Sicht mit einem hellleuchtenden Scheinwerfer, der die Fahrbahn nach vorne mit weißem, ruhendem Licht beleuchtet und mit einem roten Rücklicht
5. Erlaubte Geschwindigkeit und Leistung:
Gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 22a StVO 1960 dürfen E-Scooter eine Höchstleistung von maximal 600 Watt und eine Bauartgeschwindigkeit von maximal 25 km/h aufweisen.
Konsequenzen der Nichteinhaltung:
Überschreitet ein E-Scooter diese Grenzen und wird dieser auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt, verwirklicht man damit mehrere Verwaltungsstraftatbestände. So ist ein solcher E-Scooter als Kraftfahrzeug im Sinne des Kraftfahrgesetzes 1967 – KFG 1967 zu werten, was zur Folge hat, dass dieser einer Zulassung durch die Behörde bedarf (inkl. Kennzeichen und KFZ-Haftpflichtversicherung). Das Lenken eines nicht zugelassenen Kraftfahrzeuges erfüllt den Straftatbestand des § 134 Abs. 1 KFG 1967 und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 10.000 Euro bedroht.
Weiters ist für das Lenken eines solchen diese Grenzen überschreitenden E-Scooters eine entsprechende Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz – FSG erforderlich. Bei Nichtvorliegen dieser wird nicht nur der Straftatbestand des § 37 Abs 1. FSG verwirklicht (Geldstrafe bis zu 2180 Euro), bei mehrmaliger Lenkung ohne Lenkberechtigung droht zudem die Feststellung der Verkehrsunzuverlässigkeit, was unter anderem eine etwaige zukünftige Erteilung einer Lenkberechtigung hindern kann.
6. Mitnahme von Personen und Beförderung von Gegenständen:
Gemäß § 68a Abs. 2 StVO 1960 ist die Mitnahme einer weiteren Person auf dem elektrisch betriebenen Klein- und Miniroller verboten. Auch das Ziehen eines Anhängers ist unzulässig. Verboten sind außerdem Taschen oder Rucksäcke, die auf den Lenkgriffen aufgehängt sind.
7. Benützung von Gehsteigen und Radfahranlagen:
Gemäß § 8 Abs. 4 und § 68a Abs. 1 StVO 1960 ist sowohl das Abstellen als auch das Befahren des Gehsteiges mit einem E-Scooter verboten (dies gilt auch für alle anderen Arten von Fahrzeugen).
Die Benützung von Radfahranlagen ist für E-Scooter Fahrer erlaubt und in den meisten Fällen sogar verpflichtend. Hier gelten dieselben Regeln wie für Radfahrer (siehe
§ 68a Abs. 1 und § 68 Abs. 1 StVO 1960)
8. Alkohol:
Ein elektrisch betriebener Klein- und Miniroller darf nur gelenkt werden, wenn beim Rollerfahrer der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) beträgt (§ 68a Abs. 3 StVO 1960). Es gelten somit dieselben Promillegrenzen wie für Autofahrer.







